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Pflegegeld 2026: Aktuelle Beträge und Angehörigenbonus
Wenn sich ein Pflegefall in der Familie ergibt oder Sie selbst pflegebedürftig werden, tauchen plötzlich Fragen auf, über die man meist noch nie nachgedacht hast: Wie hoch ist das Pflegegeld 2026 in Österreich? Was verändert sich laufend, und worum handelt es sich beim Angehörigenbonus? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Entwicklungen beim Pflegegeld stattgefunden haben und ob Sie einen Anspruch auf zusätzliche Unterstützung haben.
Für viele Familien bildet das Pflegegeld die finanzielle Basis, um Pflege zu Hause überhaupt leisten zu können – sei es für eine Betreuungskraft, für Hilfsmittel oder für pflegerische Unterstützung. Umso wichtiger ist es zu wissen, was sich Jahr für Jahr an den Beträgen ändert und welche zusätzlichen Leistungen es inzwischen gibt, die viele Angehörigen noch gar nicht kennen.
Pflegegeld: 2026 erfolgte eine automatische Erhöhung um 2,7 Prozent
Seit 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld in Österreich jährlich valorisiert, das heißt automatisch anhand des Pensionsanpassungsfaktors adaptiert. Für 2026 bedeutete das eine Erhöhung um 2,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Diese Anpassungen erfolgen jeweils automatisch, man muss dafür weder einen neuen Antrag stellen noch eine erneute Begutachtung durchlaufen. Der höhere Betrag wird dann einfach ab Jänner ausbezahlt.
Der Pensionsanpassungsfaktor orientiert sich jeweils an der Inflation der vorangegangenen Monate: Wenn die Lebenshaltungskosten steigen, erhöht sich in der Regel auch das Pflegegeld im Folgejahr. Dadurch soll die reale Kaufkraft erhalten bleiben, während die Kosten für Betreuung, Pflegehilfsmittel oder Fachpersonal ansteigen. Die aktuellen Pflegebeiträge für 2026 finden Sie hier auf einen Blick.
Was versteht man unter dem Angehörigenbonus?
Neben der Erhöhung des Pflegegeldes gibt es seit 2023 eine zusätzliche finanzielle Unterstützung, nämlich den Angehörigenbonus. Dieser richtet sich an Menschen, die ihre Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben haben, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen.
Der Gedanke dahinter: Wer die Hauptlast der Pflege trägt, oft über Jahre hinweg und mit spürbaren Einschränkungen im eigenen Berufsleben, soll dafür eine eigenständige finanzielle Anerkennung erhalten, und zwar unabhängig vom Pflegegeld der gepflegten Person.
Die Auszahlungsform des Angehörigenbonus hat sich seit dessen Einführung deutlich verändert. Ursprünglich war dieser als jährliche Einmalzahlung konzipiert, inzwischen wird der Bonus als laufende monatliche Leistung ausbezahlt. Für pflegende Angehörige bedeutet das vor allem eine regelmäßigere, besser planbare Unterstützung statt eines einzelnen Betrags am Jahresende.
Wer hat Anspruch auf den Angehörigenbonus?
Der Anspruch auf den Angehörigenbonus ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:
- Die gepflegte Person bezieht mindestens Pflegegeld der Stufe 4.
- Die pflegende Person übernimmt seit mindestens einem Jahr überwiegend die Pflege zu Hause.
- Die pflegende Person ist ein naher Angehöriger der gepflegten Person.
- Die Grenze für das monatliche Nebeneinkommen wird nicht überschritten.
Alle Details zu den Regelungen rund um den Angehörigenbonus können Sie hier nachlesen.
Eine wichtige Neuerung betrifft die Wohnsituation: Aktuell müssen pflegende Angehörige nicht mehr im selben Haushalt wie die gepflegte Person leben, um Anspruch auf den Bonus zu haben. Das erleichtert die Situation vieler Angehöriger, die zwar den Großteil der Pflege organisieren, jedoch nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben. Ein Beispiel wäre, wenn Angehörige regelmäßig zu Ihren Eltern fahren, um dort Pflege und Organisation zu übernehmen, ohne selbst dort zu wohnen.
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Ein Rechenbeispiel: So wirken Pflegegeld und Angehörigen-Bonus zusammen
Nehmen wir an, ein Elternteil hat Pflegestufe 4 und die Tochter übernimmt seit mehr als einem Jahr überwiegend die Pflege zu Hause. Dann setzt sich die monatliche Unterstützung für die Familie so zusammen:
- Pflegegeld der Stufe 4 für den pflegebedürftigen Elternteil: 888,50 €
- Angehörigenbonus für die pflegende Tochter, sofern die Einkommensgrenze eingehalten wird: 134,30 €
Insgesamt stehen der Familie damit 1.022,80 € monatlich zur Verfügung, aufgeteilt auf zwei unterschiedliche Empfänger und zwei unterschiedliche Zwecke: das Pflegegeld für die Versorgung des Elternteils und der Angehörigenbonus für die pflegende Tochter.
Wie beantragen Sie den Angehörigenbonus?
Ob Sie selbst aktiv werden müssen, hängt von Ihrer Versicherungssituation ab:
- Wenn Sie in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert sind, erhalten Sie den Angehörigenbonus automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ohne diese Versicherung müssen Sie den Bonus selbst beantragen, und zwar bei jenem Pensionsversicherungsträger, der auch das Pflegegeld der gepflegten Person auszahlt.
Gerade die Frage, ob die eigene Situation alle Voraussetzungen erfüllt – insbesondere der Nachweis der überwiegenden Pflege über ein Jahr – führt in der Praxis oft zu Unsicherheit. Hier lohnt sich eine frühzeitige professionelle Beratung, damit der Antrag nicht an Formalitäten scheitert.
Aus meiner Erfahrung in der Pflegeberatung weiß ich: Viele Familien, die eigentlich Anspruch auf den Angehörigenbonus hätten, wissen schlicht nicht, dass es diese Leistung gibt, oder gehen davon aus, dass sie ohnehin nicht infrage kommen. Gerade weil sich die Voraussetzungen wie etwa der Wegfall der Haushaltsgemeinschaft, in den letzten Jahren verändert haben, lohnt es sich, die eigene Situation auch dann neu zu prüfen, wenn ein Anspruch früher einmal verneint wurde.
Nutzen Sie Beratung statt sich allein durchzukämpfen
Sowohl die jährliche Anpassung des Pflegegeldes als auch der Angehörigenbonus sind dafür gedacht, pflegende Familien finanziell zu entlasten. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder: Gerade bei den Voraussetzungen für den Angehörigenbonus entscheiden Details darüber, ob ein Antrag erfolgreich ist.
Als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, Ansprechpartnerin für Ihr Case & Care Management sowie Pflegegeldgutachterin begleite ich Familien in Wien und Umgebung bei all diesen Detailfragen professionell, von der richtigen Einschätzung der Pflegestufe bis zur Klärung, ob Sie Anspruch auf den Angehörigenbonus haben. Dabei geht es nicht nur um das Ausfüllen von Formularen, sondern darum, Ihre gesamte Pflegesituation realistisch einzuschätzen und die passenden Leistungen für genau Ihre Situation zu erarbeiten. So können Sie sichergehen, dass Ihnen keine Unterstützung entgeht, auf die Sie Anspruch hätten.
Sie sind unsicher, ob Sie oder Ihr Angehöriger die Voraussetzungen erfüllen? Melden Sie sich gerne für ein unverbindliches Gespräch. Ich berate Sie persönlich zu Ihrer individuellen Situation.
Häufige Fragen rund um das Pflegegeld
Muss ich einen neuen Pflegegeldantrag stellen, damit sich mein Pflegegeld erhöht?
Nein, Sie müssen keinen Antrag stellen, damit das Pflegegeld entsprechend neuer Regelungen angepasst wird. Festgelegte Erhöhungen erfolgen immer automatisch für alle bestehenden Pflegegeldbezieher, ohne neuen Antrag oder Begutachtung.
Bekomme ich den Angehörigenbonus zusätzlich zum Pflegegeld?
Ja, Sie bekommen den Angehörigenbonus zusätzlich zum Pflegegeld, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Denn dabei handelt es sich um eine eigenständige Leistung für die pflegende Person, die zusätzlich zum Pflegegeld der gepflegten Person ausbezahlt wird.
Ich lebe nicht bei meinem pflegebedürften Elternteil, pflege aber trotzdem überwiegend. Habe ich trotzdem Anspruch?
Ja, auch wenn Sie nicht bei Ihrem pflegebedürftigen Elternteil leben, diesen jedoch überwiegend pflegen, haben Sie Anspruch. Ein gemeinsamer Haushalt ist keine Voraussetzung mehr für den Angehörigenbonus.
Wie weise ich nach, dass ich seit einem Jahr überwiegend pflege?
Wie Sie nachweisen können, dass Sie seit einem Jahr überwiegend pflegen, hängt vom Einzelfall ab und wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger geprüft. Eine gute Dokumentation der Pflegesituation von Anfang an erleichtert diesen Nachweis erheblich.
Zählt der Angehörigenbonus als Einkommen?
Nein, der Bonus ist steuerfrei und wird nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet.
Kann ich sowohl das Pflegegeld für meinen Angehörigen verwalten als auch selbst den Angehörigenbonus beziehen?
Ja, beide Leistungen schließen einander nicht aus. Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu, der Angehörigenbonus der pflegenden Person, sofern deren individuelle Voraussetzungen erfüllt sind.
Was, wenn sich der Pflegebedarf meines Angehörigen im Lauf des Jahres verändert?
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann jederzeit ein Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes gestellt werden, unabhängig von der jährlichen automatischen Valorisierung. Dies kann auch Auswirkungen auf Ihren Anspruch haben, etwa wenn dadurch erstmals Pflegestufe 4 erreicht wird.